§ 261 Niederschlagung
Stand: 13.04.2025
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 261 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.12.2021 – VII R 21/19Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-AnfrageZitiert von 3
- OVG NRW, 08.02.2024 – 4 B 42/24 und 4 E 33/24
- OVG NRW, 08.02.2024 – 4 B 43/24 und 4 E 35/24
- OVG NRW, 08.02.2024 – 4 E 4/24Zitiert von 6
- OVG NRW, 24.07.2020 – 4 E 493/20
- OVG NRW, 24.07.2020 – 4 B 768/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 25.09.2025 – VG 8 L 811/25
- OLG Hamm, 29.07.2021 – 3 Ws 265/21 und 282/21
- OVG NRW, 24.07.2020 – 4 B 769/20Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 261 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.